Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BAUPART-Gruppe *

* Diese AGB finden Anwendung auf die BAUPART GMBH und die LESKER BAUPART GMBH.

Vorbemerkung

Die Grundlage einer erfolgreichen und dauerhaften Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern loyale Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit einige Regelungen abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen vorzusehen bzw. zu ver­einbaren.

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun­gen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Übernehmen wir auch Einbau und Montage von Baubeschlägen oder sonstigen Bauelementen, ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) Vertragsgrundlage. Soweit gesetzlich zulässig, ergänzen bzw. ersetzen unsere Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen die einzelnen Regelungen der VOB/B. 

Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schrift­lich bestätigt haben. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedin­gungen des Kunden sind für uns unverbindlich, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2. Angebote und Schutzrechte

Die von uns in Angeboten, Preislisten, Rundschreiben, Prospekten und Katalogen angegebenen Preise sind frei­bleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ab­bil­dungen, Zeichnungen, Ge­wichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht aus­drücklich als verbindlich be­zeichnet werden. Die Auftragsannahme behalten wir uns in jedem Fall vor.

Stellen wir dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese unser Eigen­tum. Wir behalten uns insoweit auch sämtliche Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster. Werden bei der Anlieferung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutz­rechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

3. Auftragserteilung und Vertragsabschluss

Alle bei uns mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder durch unsere Vertreter eingehen­den Auf­träge sind erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für jede Art der Zusicherung von Eigenschaften, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

Sollte unsere Bestätigung in irgendeinem Punkt von der Bestellung abweichen, so ist uns unverzüglich Mitteilung zu machen, andernfalls erfolgt die Lieferung nach unseren Angaben. Die Erteilung einer Rechnung steht der förmlichen Auftragsbestäti­gung gleich.

Werden uns erst nach Vertragsab­schluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Kunde innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist diese Sicherheiten nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung

Lieferfristen gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass eine feste Lieferzeit vereinbart wurde. Sofern alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, beginnt die Lieferfrist mit unserer Auftrags­bestäti­gung, andernfalls entsprechend später.

Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeit­punkt das Lager/Werk verlassen hat oder bei Versen­dungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferzeit beeinflussen, kann sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang verlängern.

Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse (höhere Gewalt) gehindert wurden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichgültig ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – insbesondere Krieg, Natur­katastrophen, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Kunde ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahme­verpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unver­züglich mitzuteilen.

5. Preisstellung

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, ab La­ger/Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, sonstige Versandspesen, Versicherun­gen und Zoll nicht ein.

Zu den von uns angegebenen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzu.

Bei Rechnungsbe­trägen unter EUR 51,00 behalten wir uns vor, zusätzliche Be­arbeitungskosten zu be­rechnen.

Soweit nicht anders vereinbart, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berech­net. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen von bis zu 10 %. Bei höheren Preisan­passungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Mangels einer solchen Vereinbarung steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, mittels schriftlicher Erklärung uns gegenüber ausübt.

6. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt ab Lager/Werk, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist.

Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald ihm die Anzeige der Vesandbereitschaft zugeht.

Die Vereinbarung von "Lieferung frei Baustelle" bzw. "frei Lager" setzt eine befahrbare Anfuhrstraße vor Ort voraus und schließt das Abladen der Ware nicht mit ein. Wurde auch das Abladen ausdrücklich vereinbart, wird direkt am Lieferfahrzeug abgeladen.

7. Zahlungsbedingungen

Soweit keine anderslautende Individualvereinbarung getroffen wurde sind alle Rechnungen sofort fällig und netto (ohne Abzug) zahlbar. Spätestens 31 Tage nach Rechnungserhalt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen, ohne dass es dazu einer Mahnung oder Erinnerung bedarf. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag nach Rechnungserhalt Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Abweichungen von diesen Zahlungs­bedingungen bedürfen ausdrückli­cher schriftlicher Ver­einbarung.

Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Kunden angenommen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und/oder Kenntnis von Umständen, die uns nach dem Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, die so­fortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen.

Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das uns zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlangen. Dies entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlos­sen. Wechsel und Schecks werden stets unter üblichem Vorbehalt gutgeschrieben.

Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehal­tungs­rechts durch den Kunden ist ausgeschlos­sen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche aus dem Vertrag, bei Kunden, die nicht Verbraucher (§ 13 BGB) sind, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung. Bei Zahlung auf Wechsel- und Scheckbasis bleibt das Eigentum bis zur Gutschrift bestehen.

Der Vor­behalt unseres Eigentums umfasst den "einfachen", "verlängerten" und "erweiterten" Eigentums­vorbehalt.

Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ord­nungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehalts­ware sind nicht gestattet. Von bevorstehender und vollzogener Ver­pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

Sämtliche dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab. Wir erklären bereits jetzt die Annahme der Abtretung.

Sofern die Ware im Auftrag des Kunden von einem oder mehreren Veredlern ver- bzw. bearbeitet wird, gilt diese Ware im Umfang unserer Forderungen als Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der im Eigentum bzw. Miteigentum befindlichen Vorbehaltsware verpflichtet.

Eine Verarbeitung und/oder Umbildung der Vorbehalts­ware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der daraus hervor­gegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.

Werden unsere Vorbehalts­waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache als Hauptsache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde das anteilige Miteigentum an uns überträgt, soweit die Hauptsache dem Kunden gehört. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den uns am Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Die Weiter­veräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.

Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder einen anderen entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehalts­ware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Ein­räumung einer vorrangigen Sicher­heitshypothek ab; die Abtretung wird bereits jetzt angenommen.

Verwendet der Kunde unsere Vorbe­haltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungs­vertrages, so tritt er jetzt schon seine Werklohnforderung in Höhe unser gesicherten Forderungen gegen ihn an uns ab.

Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäfts­verkehr nur widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde uns alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbe­haltsware und über die an uns abgetretenen Forderungen richtig zu geben und die Unterlagen vollständig an uns auszuhändigen, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Auch wir dürfen jederzeit diese Anzeige vornehmen.

Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und Vermengung, sowie ferner die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungs­bedingungen, bei unbe­rechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheck­protesten sowie auch dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und eventuelle Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in seine Bücher zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient.

Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rück-/Übernahme der Vorbehaltsware nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Ansonsten sind wir berechtigt, die zurückgenommenen Ware durch frei­händigen Verkauf zur Anrechnung auf die offenen Forde­rungen abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Bei Zugriffen bzw. Einwirkungen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unver­züglich in Textform auf eigene Kosten benachrichtigen und uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen übermitteln. Die Kosten einer Intervention durch uns trägt der Kunde.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die Deckungsgrenze von 150 % der gesicherten Forderungen samt Zinsen sowie bei uns anfallender Umsatzsteuer, sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl das die Deckungsgrenze übersteigende Sicherungsgut freigeben.

9. Gewährleistung und Haftung

Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Die Feststellung von Sachmängeln (§ 434 BGB) müssen uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 5 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die beanstandete Ware ist uns auf Verlangen in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zur Besichtigung anzubieten.

Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Die Geltendmachung der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Ware nach Gefahrenübergang geändert hat, oder wenn der Kunde die Ware vor Versand abzunehmen oder zu prüfen hatte.

Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte – insbesondere bei Verstoß gegen unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsach­gemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir - unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Die Mängelhaftungsansprüche verjähren - ausgenommen bei Verbrauchsgüterkaufverträgen - in einem Jahr ab Lieferung der Ware.

Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Durch Ersatzlieferungen wird die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht verlängert.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Warenrücknahme

Retouren von mangelfreien Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gutgeschrieben.

Die Rücknahme von besonders angefertigten, mangelfreien Waren ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für mangelfreie Ware, die sich nicht mehr im Originalzustand befindet.

Im Falle gewährter Rücknahme wer­den 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 10,00 als Bearbeitungspauschale berechnet.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Lieferungsverträgen ist unser Firmensitz. Zuständig für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist das an unserem Firmensitz zuständige Gericht. 

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzu­treten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne unsere Einwilligung abzutreten.

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen der vertraglichen Bestimmungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen bzw. der vertraglichen Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu setzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt.  

Stand: 20.03.2014