Wir zählen zum Großhandel und können unserer Geschäftstätigkeit uneingeschränkt nachgehen. Dies schließt die Öffnung unserer Fixmarkte, Abholläger und Ausstellungen für unsere gewerbliche Kundschaft (sofern uns nicht bereits persönlich bekannt, ist der Gewerbeschein oder der Handwerkerausweis vorzulegen) an allen Standorten ein. Der Zutritt für Privatkunden ist momentan leider nicht gestattet. Von unserer privaten Kundschaft vorbestellte Waren können jedoch unter Einhaltung der Schutzvorkehrungen während unserer Öffnungszeiten regulär abgeholt werden.
In unseren Fixmärkten, Abhollägern und Ausstellungen müssen ab dem 25.01.2021 medizinische Masken getragen werden. Zulässig sind sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2, da Sie eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken bieten.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 07.01.2021 in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung, die bis einschließlich zum 07.03.2021 gilt. Die aktuelle Fassung der CoronaSchVO können Sie im PDF-Format hier einsehen.
Über zusätzliche kommunale Einschränkungen (per sogenannter Allgemeinverfügungen) werden wir Sie an dieser Stelle ebenfalls informieren. Aktuell sind uns jedoch keine für den Zutritt zu unseren Geschäftsräumen relevanten, über die CoronaSchVO hinausgehenden Einschränkungen der Städte Bochum, Bottrop und Essen sowie der Kreise Recklinghausen (für den Standort Haltern am See), Viersen (für den Standort Willich) und Wesel (für die Standorte Kamp-Lintfort, Moers und Wesel) bekannt.
Für den Zutritt zu unseren Fixmärkten haben wir gemäß § 11 CoronaSchVO Regeln aufgestellt:
Unsere Mitarbeiter/-innen können überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, ihrer Arbeit im Homeoffice nachgehen.
Unsere Auslieferungsfahrer können – analog zu den Paketdiensten – die Lieferscheine für den Kunden unterschreiben und die Ware samt Lieferschein dann beim Kunden ablegen.
In unseren Geschäftsräumen findet bis auf Weiteres kein Handwerkerfrühstück statt, ggf. wird jedoch ein Handwerkerfrühstück "to go"(zur Abholung) angeboten.
Unseren Kunden empfehlen wir bei Bedarf eine Behinderungsanzeige beim Auftraggeber zu stellen. Dazu stellen wir Ihnen nachfolgend einen Mustertext im PDF-Format zum Download zur Verfügung.
Bitte befolgen Sie die zur Eindämmung der Pandemie erlassenen Gesetze und Verordnungen von Bund, Ländern und Kommunen und halten Sie sich an die Regeln in unseren Geschäftsräumen. Durch Ihr persönliches Verhalten können Sie eine weitere Ausbreitung des Virus verhindern! Beherzigen Sie die kontaktreduzierenden Maßnahmen und seien Sie solidarisch! Wir wollen alle gesund bleiben!